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Die Unterstützung ist vom Landkreis abhängig. Überall bei den Leistungen zu den es kein Gestz gibt, entscheidet der Landkreis über die Leistungen. Daher sich die Zahlen nur als Beispiel zu sehen.

7.1         Pflegegeld

Pflegeeltern, die ein Kind bzw. einen Jugendlichen in Vollzeitpflege aufnehmen, wird Vollzeitpflegegeld gem. § 39Abs.5, Satz1SGB VIII, in Verbindung mit § 18Abs.1, Nr.1 Kinder- und Jugendhilfegesetz für Baden-Württemberg, gewährt.
 
7.2         Bekleidungsausstattung bei Aufnahme in die Pflegestelle je nach Landkreis
Der Höchstbetrag für eine einmalige Erstausstattungsbeihilfe für die notwendige Anschaffung von Bekleidung für das Pflegekind beträgt 900,-. Davon werden 450,- €ohne zusätzlichen Antrag zu Beginn des Pflegeverhältnisses gewährt. Ein über 450,- €hinausgehender Betrag wird auf Antrag bei entsprechendem Bedarf gewährt (Belege müssen jeweils innerhalb eines Jahres ab Pflegebeginn dem Jugendamt vorgelegt wer-den).
 
7.3         Kinderbetreuung
Die Kosten für die Betreuung von Kindern im Alter zwischen 3 und 6 Jahren (bzw. bis zum Schuleintritt) werden grundsätzlich im Umfang der Kosten des Regelkindergartens übernommen. Damit eine Erstattung der Kosten erfolgen kann, ist der Gebührenbescheid von den Pflegeeltern bei der Wirtschaftlichen Jugendhilfe einzureichen.
Für Kinder im Alter von 0 bis 3 Jahren werden erforderliche Kinderbetreuungskosten im Einzelfall erstattet. Die Notwendigkeit ist vorab im Hilfeplan festzustellen. Die Kinder-betreuungskosten können dann sowohl in Form der Tagespflege (mit Erlaubnis nach §
43 SGB VIII) als auch bei Betreuung in Kindertageseinrichtungen (mit Betriebserlaubnisnach§45 SGBVIII) übernommen werden.
Bei Betreuung in Waldorfkindergärten wird die Gebührenhöhe der ortsüblichen städtischen/kirchlichen Einrichtungen zu Grunde gelegt.
 
7.4         Investitionshilfen je nach Landkreis
Die Investitionshilfen werden für die Anschaffung von Möbeln und Bettzeug für das Pflegekind gewährt. Der Höchstbetrag beträgt 1.800,- €. Rechnungsbelege müssen dem Jugendamt vorgelegt werden. Die Regelungen für die Bekleidungsausstattung und die Investitionshilfen sind jeweils an eine Pflegefamilie gebunden. Sie können bei einem Wechsel in eine neue Pflegefamilie neu zur Anwendung kommen. Die Wirtschaftliche Jugendhilfe kann, in Abstimmung mit den Sozialen Diensten, im Einzelfall Entscheidungen über Rückforderungen oder reduzierte Beträge1treffen.
 
7.5         Individuelle Zusatzleistungen lt. Hilfeplan gem. § 36 SGB VIII bzw. auf Antrag
Um Pflegefamilien im Bedarfsfall transparent, fachlich nachvollziehbar und möglichst schnell unterstützen zu können, wurden Zuständigkeiten und Verfahren für Bedarfsprüfung und Leistungsgewährung für die Sozialen Dienste und die Wirtschaftliche Jugendhilfe neu beschreiben.
Bei den folgenden Bedarfen erheben die Sozialen Dienste die fachlich-pädagogische Notwendigkeit (z. B.in einem Bericht oder einem Hilfeplan). Es erfolgt jeweils eine zeitliche Befristung der Unterstützung. Diese ist an „SMART-Ziele“2im Hilfeplangebunden. Die Wirtschaftliche Jugendhilfe setzt die fachliche Entscheidung dann im Rahmen desgeltenden Rechts um und gewährt die individuellen Zusatzleistungen.
 
  • 1 Dies gilt z. B. dann, wenn der junge Mensch noch brauchbare Gegenstände mitnehmen kann.
  • 2 „SMART-Ziele, die klein („small“), messbar, angemessen, realistisch und in überschaubarer Zeit erreichbar sind.
 

Individuelle Zusatzleistungen: je nach Landkreis

Art

Festbetrag bzw. Rahmen

Ungewöhnlicher Verschleiß

(z.B. Bekleidung, Bettzeug, Spielzeug 3)

insgesamt bis zu 360,- € jährlich

Therapeutische Aufwendungen

(z.B. Reittherapie, Maltherapie)

entsprechend den geltenden Sätzen, zusätzlich Fahrtkosten

Schulgeld

in besonders begründeten Ausnahmefällen 4 Übernahme nach Beleg

Entlastung in Krisenfällen

  1. B. zur Vermeidung von Abbrüchen, bei Überlastung der Pflegeeltern, bei Integrationsproblemen des Kindes, bei gesundheitlichen Krisen in der Pflegefamilie

Übernahme der Honorar- bzw. Personalkosten in Höhe der üblichen Sätze, wenn Regelangebote oder Leistungen anderer (z. B. Pflegegeld, Krankenkassen) nicht ausreichend zur Verfügung stehen

 

Art

Festbetrag bzw. Rahmen

Teilnahmegebühr für pädagogische Seminare zur Fortbildung der Pflegeeltern

  1. B. PFAD, Familienbildungsstätte, Pflegeelternschule

Tatsächliche Seminargebühr ohne Unterkunft/Verpflegung/Reisekosten5

Supervision

Kostenübernahme entsprechend den geltenden Bestimmungen, wenn Regelangebote nicht ausreichend zur Verfügung stehen

 

  • 3 Außergewöhnlich viele Schadensfälle durch ein Pflegekind können folgende Konsequenzen haben: Hohe persönliche Eigenanteile bzw. Kündigung aus der Familienhaftpflichtversicherung. Dieser Sachverhalt kann über den Posten „ungewöhnlicher Verschleiß“ abgedeckt werden.
  • 4 Eltern sind Anthroposophen, leibliche Kinder der Pflegeeltern besuchen die Waldorfschule.Alle anderen Sachverhalte sind zwischen den zuständigen Sachbearbeiter/Innen des Sozialen Dienstes und der Wirtschaftlichen Jugendhilfe vorab intern zu klären.
  • 5 Verfahren:Pflegeeltern melden Bedarf an die laut aktuellem Hilfeplan fallverantwortlich Fachkraft. Der Bezirkssozialdienst hält Rücksprache mit dem Pflegekinderdienst (der das Qualifikationsprofil der Pflege-familienkennt).
 7.6         Beihilfen und Zuschüsse je nach Landkreis
Beihilfen und Zuschüsse können die Pflegeeltern bei Bedarf, entsprechend nachfolgen-der Auflistung, direkt beider Wirtschaftlichen Jugendhilfe beantragen.

Art

Festbetrag bzw. Rahmen

Sonderanschaffungen

(z.B. Sportausrüstung, Fahrrad, Musikinstrumente)

insgesamt bis zu 180,- € jährlich, ggf. Abschreibung über mehrere Jahre

Einschulung

pauschal 90,- €

Nachhilfeunterricht

nach geltenden Empfehlungen bei Gefährdung der Versetzung und für Maßnahmen zur Vorbereitung der Abschlussprüfung 6

Schullandheim und Klassenfahrten

Höchstgrenze 400,- €/Jahr nach vor-liegenden Rechnungen

Kulturelle, kreative und sportliche Förderung

Höchstgrenze 360,- €/Jahr nach vorliegenden Rechnungen

Kommunion/Konfirmation

Höhe entsprechend den Empfehlungen des KVJS Baden-Württemberg

Taufe

Pauschale analog der Kommunion

Urlaubs- und Ferienreisen

pauschal 360,- € jährlich

Vereinsbeiträge

(für Pflegekinder zur Einbindung in den Sozial-raum)

jährlich bis zu 50,- €,Kostenübernahme auf Nachweis

Erforderliche Privatversicherung bei der Krankenkasse

Kostenübernahme auf Nachweis

 
  • 6 Pflegeeltern legen Stellungnahme der Lehrkraft vor.
 
7.7         Medizinische Aufwendungen 7:
Im Rahmen der zum 01.10.2005 in Kraft getretenen Novellierung des SGBVIII („Kick“)ist in § 40 geregelt, dass Krankenhilfe den im Einzelfall notwendigen Bedarf in voller Höhe befriedigen muss. Zuzahlungen und Eigenbeteiligungen sind zu übernehmen.
Krankenhilfe wird gewährt, wenn ein junger Mensch nicht krankenversichert ist.
  • 7.    z. B. Kieferorthopädie, Brille, Osteopathie je nach Landkreis
 
7.8         Besuchskontakte
Herkunftseltern, die in ALG-II-Bezug stehen, können die Erstattung von Fahrtkosten für im Hilfeplan vereinbarte Besuchskontakte zu ihren Kindern geltend machen, solange die Rückkehroption der Kinder besteht.
Übernommen werden in diesen Fällen angemessene Fahrtkosten für öffentliche Verkehrsmittel bzw. bei Fahrten mit dem PKW eine Wegstrecken Entschädigung entsprechend der jeweils geltenden Fassung des Landesreisekostengesetzes Baden-Württemberg