Drucken

Ein Pflegekind ist ein Kind, welches vorübergehend oder dauerhaft nicht bei den Herkunftseltern, sondern in einer anderen Familie (Pflegefamilie) lebt und betreut wird.

Ein Pflegekind kann direkt von den Erziehungsberechtigten in eine Pflegestelle gegeben werden (typisch bei Tagespflege oder bei Bereitschaftspflege im Fall einer Erkrankung des/der Erziehungsberechtigten) oder es findet eine Vermittlung durch das Jugendamt im Rahmen der Hilfen zur Erziehung statt (Vollzeitpflege, Ergänzungspflege, Dauerpflege, Bereitschaftspflege bei akuter Herausnahme). Bei Vermittlungen über das Jugendamt ist die Erstellung eines Hilfeplans gesetzlich vorgeschrieben. An diesem sollten alle Beteiligten mitarbeiten, sowohl die Personensorgeberechtigen (in der Regel die Eltern), als auch die (zukünftigen) Pflegeeltern bzw. zur Ausführung der Hilfe bestimmten Erzieher, je nach Einbindung auch Sozialpädagogen, Lehrer, Mediziner, usw.). Gesetz (siehe SGB VIII) und örtliche Ausführungsvorschriften fordern die regelmäßige (bei Veränderungen umgehende, ansonsten in der Regel jährliche bzw. halbjährliche) Überprüfung der im Hilfeplan festgehaltenen Rahmenbedingungen.

Bei der Unterbringung durch das Jugendamt hat dieses nach neuerer Rechtsprechung (2004) eine Garantenstellung, die zur regelmäßigen Kontrolle der Verhältnisse des Pflegekindes verpflichtet.