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Für die Indikation Vollzeitpflege gelten die Grundsätze für das Verfahren bei der Gewährung von außerfamiliären Hilfen.

Bei allen außerfamiliären Unterbringungen von Kindern bis 12 Jahren ist der Pflegekinderdienst zu beteiligen.
Wesentlich für die Indizierung von Vollzeitpflege ist, dass die Eltern zentrale Versorgungs- und Erziehungsfunktionen nicht wahrnehmen können. Verhaltensauffälligkeiten der Kinder und Jugendlichen haben bei der Indikation „Vollzeitpflege“ eher eine nachrangige Bedeutung.
In mehreren Beratungsgesprächen und Kontakten mit dem Sozialen Dienst wird die Sicht der erzieherischen und sozialen Probleme von Kind und Eltern bearbeitet. Das Kind wird seinem Alter und Entwicklungsstand entsprechend beteiligt. Ein Konsens der Beteiligten wird angestrebt.
Ausführliche Information und Beratung der Eltern über Folgen und Auswirkungen dieser außerfamiliären Hilfe sind gesetzlich normierte Ansprüche.
Insbesondere beeinflusst die Dauer des Pflegeverhältnisses die Eltern-Kind-Beziehung.
Folgende Punkte sind bei der Beratung zu berücksichtigen:
-  Wunsch und Bereitschaft der Familie/der Eltern und der Kinder
-  Mitarbeitsbereitschaft der Eltern
-  Alter des Kindes/Jugendlichen und sein Entwicklungsstand
-  Rückführungsmöglichkeit des Kindes in die Herkunftsfamilie
-  Beheimatung des Kindes in der Pflegefamilie