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8.1         Übersicht der Zuständigkeiten

 
Aufgaben:                                                                           Zuständigkeiten:
Werbung von Pflegeeltern                                                   Pflegekinderdienst
Fundus pflege                                                                      Pflegekinderdienst
Vorbereitung, Qualifizierung und
Überprüfung von Pflegepersonen                                       Pflegekinderdienst
Werbung und Vorbereitung von                                          Bezirkssozialdienst,
Kurzzeitpflegestellen                                                           Pflegekinderdienst
Erteilung der Pflegeerlaubnis                                              Pflegekinderdienst
Erteilung der Pflegebescheinigung                                     Pflegekinderdienst
Bescheinigung für Kindererziehungszeiten                         Pflegekinderdienst
Gruppenangebote für Pflegeeltern                                      Pflegekinderdienst
Fortbildungsangebote, Seminare für Pflegeeltern               Pflegekinderdienst
Pflegekinderbrief/Information für
Pflegeeltern                                                                        Pflegekinderdienst
 
Aufgaben:                                                                          Zuständigkeiten:
Regelmäßige Fortschreibung der
Belegungsliste für Dauer- und                                          Bezirkssozialdienst
Kurzzeitpflegestellen                                                         Pflegekinderdienst
Teilnahme am AK „Vollzeitpflege“                                    Pflegekinderdienst
Tätigkeitsbericht                                                                Pflegekinderdienst
Beratung der Herkunftseltern, Einleitung
der erzieherischen Hilfe, Vollzeitpflege gem.
Verfahrens- und Zuständigkeitsordnung                          Bezirkssozialdienst
Teamvorlage und Teamprotokoll                                     Bezirkssozialdienst
Auswahl der Pflegestelle, Vermittlung des
Kindes in Vollzeitpflege                                                    Pflegekinderdienst
Hilfeplanfortschreibung bis zur
Perspektivenklärung                                                         Bezirkssozialdienst
Beratung und Unterstützung der Herkunftsfamilie
und der Pflegefamilie innerhalb der
ersten 2 Jahre und Rückkehroption                                   Bezirkssozialdienst
Hilfeplanfortschreibung bei Verbleib                                Pflegekinderdienst
des Kindesauf Dauer in Vollzeitpflege                           (jedoch frühestens nach 2 Jahren)
Beratung und Unterstützung der Familie
und der Pflegestelle während
der Vollzeitpflege ohne Rückkehroption                       Pflegekinderdienst
Nach der Vollzeitpflege Einleitung einer
anderen erzieherischen Hilfe                                           Bezirkssozialdienst
Initiieren von zusätzlichen Hilfen während
des Pflegeverhältnisses                                                   Bezirkssozialdienst
- nach Fallzuständigkeit                                                   Pflegekinderdienst
 
8.2         Checkliste bei Vollzeitpflege
Informationen, die für die Aufnahme eines Pflegekindes notwendig sind: Vollzeitpflegebescheinigung
Die Vollzeitpflegebescheinigung ist sofort zu erteilen, damit die Pflegeeltern unmittelbar handlungsfähig sind.
Informationen über finanzielle Leistungen
-          einmalige Beihilfen
-          aktuelle Pflegegeldsätze
-          besondere Beihilfen
-          Vergünstigungen und Ermäßigungen, z.B. Landesfamilienpass
Ämter
-          Anmeldung des Pflegekindes durch die Pflegeeltern beim Einwohnermeldeamt
-          Eintrag auf die Lohnsteuerkarte der Pflegeeltern beim Finanzamt nach Absprache mit den Eltern
-          Antrag auf Kindergeld bei der Familienkasse durch die Pflegeeltern
-          Kinderausweis/Reisepass, ggf. Einverständniserklärung der Eltern
Mitteilung über die Aufnahme eines Pflegekindes an
-          Arbeitgeber, evtl. Elternzeit/Sonderurlaubbeantragen
-          Vermieter
-          private Haftpflichtversicherung
Medizinische Versorgung
-          Vorstellung des Kindes beim Haus- bzw. beim Facharzt
-          Vorsorgeuntersuchungsheft
-          Impfpass
-          Versicherungskarte ist an die Pflegeeltern zu übergeben.
-          Anmeldung bei der Krankenkasse der Pflegeeltern, falls das Kind nicht über die Eltern versichert ist
Kindergarten und Schule
-          Anmeldung des Kindes im Kindergarten bzw. an der Schule des neuen Wohnortes
Mitteilung über aktuelle Termine/Veränderungen
-          z.B. Pflegeelterngruppe, Veranstaltungen
-          wichtige Veränderungen in der Pflegefamilie sind mitzuteilen
 
8.3         Wissenswertes für Pflegeeltern
 
8.3.1    Versicherungen
Krankenversicherung
Es gibt verschiedene Möglichkeiten der Krankenversicherung eines Pflegekindes. Nachfolgend wird die Rangfolge dieser Möglichkeiten beschrieben:
  • das Pflegekind ist selbst versichert Dies trifft zu, wenn sich das Pflegekind entweder in einer Berufsausbildung befindet oder es Rente, z.B. Waisenrente, bezieht.
  • das Pflegekind ist familienversichert Ein Pflegekind kann mit den Eltern oder mit der Pflegeperson familienversichert sein. Voraussetzung der Familienversicherung mit der Pflegeperson ist, dass die Pflegekinder mit dem Kassenmitglied durch ein auf längere Dauer angelegtes Pflegeverhältnis mit häuslicher Gemeinschaft, wie Kinder mit Eltern, verbunden sind.
  • Wenn die o. g. Möglichkeiten der Krankenversicherung ausscheiden, dann haben Pflegekinder Anspruch auf Krankenhilfe gem. § 40 SGB VIII
Haftpflichtversicherung
Mit der Aufnahme eines Pflegekindes übernehmen Pflegepersonen auch die Aufsichtspflicht über dieses Kind und sind somit zunächst für die Personen- und Sachschäden haftbar, die dieses Kind sich oder Dritten zufügt. Eine Privathaftpflichtversicherung deckt diese Schäden ab.
In der Regel sind Pflegekinder als Mitglied des Haushaltes mit den Pflegepersonen bei deren Haftpflichtversicherung versichert, sofern dies die individuellen Versicherungsbedingungen nicht ausschließen. Ein Ausschlusskriterium kann das Alter des Kindes sein. Hat das Pflegekind das siebte Lebensjahr noch nicht vollendet und liegt keine Verletzung der Aufsichtspflicht seitens der Pflegeeltern vor, so wird der Geschädigte nicht mit einer Erstattungsleistung durch die Versicherung rechnen können.
Hat das Pflegekind dagegen das siebte Lebensjahr vollendet, tritt die Haftpflichtversicherung i. d. R. für die Schäden des Pflegekindes, die es Dritten (außerhalb der Pflegefamilie)zugefügt hat, ein.
Pflegepersonen sollten sich bereits vor der Aufnahme eines Kindes an ihre Privathaftpflichtversicherung wenden, um Informationen darüber zu erhalten, welche Schäden durch die Versicherung abgedeckt sind.
Der Landkreis Esslingen hat für Pflegekinder zusätzlich eine Sammelhaftpflichtversicherung abgeschlossen. Diese Versicherung kann eintreten, wenn die Privathaftpflichtversicherung der Pflegeperson einen Schaden nicht abdeckt, u.a. wenn den Pflegepersonendurch das Pflegekind ein Schaden entsteht.
 
Unfallversicherung
Pflegekinder haben grundsätzlich den gleichen Versicherungsschutz wie leibliche Kinder – so z. B. während des Besuchs von Kindergärten, Kindertagesstätten und Schulen. Dieser Versicherungsschutz gilt neben dem Besuch der o. g. Einrichtungen auch für Unfälle auf dem Hin- bzw. Rückweg zu bzw. von diesen Einrichtungen.
Pflegepersonen haben zusätzlich die Möglichkeit, eine private Unfallversicherung für das Pflegekind abzuschließen, um beispielsweise bei Schäden im Privatbereich gegen Schadensersatzansprüche des Pflegekindes, bzw. der leiblichen Eltern gegenüber der Pflegefamilie abgesichert zu sein.
Die laufenden Leistungen gem.§ 39 SGBVIII (Pflegegeld)beinhalten auch die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer Unfallversicherung.
 
8.3.2    Kindergeld
Damit Pflegeeltern für Pflegekinder Kindergeld beziehen können, müssen Sie mit ihnen in einem familienähnlichen, auf längere Dauer angelegten Pflegeverhältnis, in ihrem Haushalt leben. Die Pflegekinder müssen wie eigene Kinder zur Familie gehören; ein Obhuts- und Betreuungsverhältnis zu den leiblichen Eltern darf nicht mehr bestehen.
Kindergeld ist schriftlich (Vordruck) bei der zuständigen Familienkasse zu beantragen und wird bis zur Vollendung des18. Lebensjahres an alle Kinder gezahlt. Darüber hin-aus wird Kindergeld nur unter bestimmten Voraussetzungen gezahlt.
Erhält die Pflegeperson für das Pflegekind Kindergeld oder einen Kinderfreibetrag, so wird dies auf das monatliche Pflegegeld gem.§ 39 Abs. 6 SGB VIII angerechnet. Ist das Pflegekind das älteste Kind in der Familie, wird die Hälfte des für das erste Kind zu zahlende Kindergeld angerechnet. Ist das Pflegekind nicht das älteste Kind, wird lediglich ein Viertel des für das erste Kind zu zahlende Kindergeld angerechnet. Um diesen jeweiligen Betrag verringert sich dann das monatliche Pflegegeld. Grundlage dafür sind
§§ 31 und 66 des Einkommenssteuergesetzes.
 
8.3.3    Eintragung des Pflegekindes auf der Lohnsteuerkarte
Pflegekindersind im Sinne des § 32 Abs. 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes(EStG)Kinder, die auf der Lohnsteuerkarte des Steuerpflichtigen eingetragen werden können. Voraussetzungen hierfür sind:
ein familienähnliches, auf Dauer angelegtes Pflegeverhältnis zwischen Pflegeperson (Steuerpflichtigem) und Pflegekind (d.h. ein Obhuts-und Pflegeverhältnis zu den leiblichen Eltern besteht nicht mehr, Besuchskontakte mit der Herkunftsfamilie stehen einer Eintragung nicht entgegen) und
der Nachweis darüber, dass der Steuerpflichtige das Pflegekind mindestens zu einem nicht unwesentlichen Teil auf seine Kosten unterhält (Pflegepersonenerbringen bereits einen nicht unwesentlichen Teil des Unterhaltsdurch ihre Er-ziehungs- und Pflegeleistung).
Die Eintragung des Pflegekindes auf der Lohnsteuerkartemuss jedes Jahr bei dem zu-ständigen Finanzamt neu beantragt werden. Diese Eintragung wirkt sich z.B. begünstigend auf die Kirchensteuer und den Solidaritätszuschlag aus.
 
8.3.4  Kindererziehungszeiten für Pflegekinder
Die Zeiten der Kindererziehung können bei Pflegepersonen als rentenrechtliche Zeitenanerkannt werden, wenn sie mit dem Pflegekind durch ein auf längere Dauer angelegtes Pflegeverhältnis mit häuslicher Gemeinschaft wie Kinder mit Eltern verbunden sind. Die Anrechnung der Kindererziehungszeiten auf die Rentenversicherung kann für ein vom 01.01.1992 an geborenes Kind maximal für die Dauer von 36 Kalendermonaten erfolgen (vgl. hierzu § 56 Abs.1 SGB VI). Für ein Kind, welches vor dem 31.12.1991geboren ist, beträgt die Anrechnungszeit gem. § 249 Abs. 1 SGB VI maximal 12 Monate.
Voraussetzung für die Anrechnung der gesamten Kindererziehungszeit ist, dass der Elternteil bzw. die Pflegeperson das Kind auch tatsächlich in diesem Zeitraum erzieht. Ist dies nicht der Fall, z. B. wegen dem Wechsel der Erziehungsperson/en, wird die Erziehungszeit lediglich für den entsprechenden Zeitraum berücksichtigt.
Bei der Erziehung mehrerer Kinder innerhalb der o. g. 36 Monate, verlängert sich die Kindererziehungszeit und somit die Rentenversicherungspflicht.
Die Tätigkeit bei der Kindererziehung wird durch diese Regelung einer Berufstätigkeitgleichgestellt. Durch die Anrechnung der Kindererziehungszeiten können die Voraussetzungen zum Rentenanspruch erfüllt werden und gleichzeitig wirken sie sich wie andere Beitragszeiten auf die Höhe der Rente aus.
Zuständig für die Anerkennung der Kindererziehungszeiten ist der Rentenversicherungsträger. Pflegeeltern erhalten nach Abschluss des Pflegeverhältnisses eine Bescheinigung über die Dauer des Pflegeverhältnisses.